Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. Steht einer Gruppe nach § 13 kein Sitz im Ältestenrat zu, nimmt die Gruppe mit einem beratenden Mitglied an den Sitzungen teil.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.

(3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 3

§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 4

§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 5

§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 6

§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 7

§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 8

§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 9

§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 10

§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 11

Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.