Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Begriff

(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen (Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung). Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder gemäß § 11 Absatz1 Satz 2 zurückgeht.

(4) Die Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 3

§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 4

§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 5

§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 6

§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 7

§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 8

§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 9

§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 10

§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 11

Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.