Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Akteneinsicht

(1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.

(2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).

(3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.

(4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 3

§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 4

§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 5

§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 6

§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 7

§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 8

§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 9

§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 10

§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 11

Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.