Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 60
Aktuelle Viertelstunde

(1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.

(2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.

(3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10.00 Uhr erfolgen.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 3

§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 4

§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 5

§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 6

§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 7

§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 8

§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 9

§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 10

§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 11

Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.