Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 96
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte

(1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss.

(2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.

XIII.
Petitionen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 3

§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 4

§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 5

§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 6

§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 7

§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 8

§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 9

§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 10

§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.

Fn 11

Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024.