Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 2
Ausschreibung

(1) Die LfM schreibt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Die Ausschreibung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Sie soll daneben im Internet veröffentlicht werden.

(2) In der Bekanntmachung und Veröffentlichung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LMG NRW).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 745, in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12. Dezember 2003.