Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 2
Restzahlung des finanziellen Ausgleichs
(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft getreten am 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1150). |
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