Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Bezug zu Nordrhein-Westfalen

Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat setzt folgenden Bezug zu Nordrhein-Westfalen voraus:

1. Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters/der Retterin und des/der Geretteten;

2. Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Retter/die Retterin oder der/die Gerettete seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird;

3. Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter/die Retterin seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und

4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch

a) einen Ausländer/eine Ausländerin oder

b) den Bewohner/die Bewohnerin eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn in diesem Land die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224; in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 113.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 19. Mai 2004.

Fn 4

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.