Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Verfahren bei Ermittlungen über Rettungstaten

(1) Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt durchzuführen, in dessen/deren Gebiet die Rettung erfolgt ist (§ 1 Nr. 1) oder der Retter/die Retterin oder der/die Gerettete seinen/ihren Wohnsitz hat (§ 1 Nrn. 2 bis 4). Ermittlungen im Ausland führt die Bezirksregierung auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(2) Zur Klärung des Sachverhalts sind der Retter/die Retterin, der/die Gerettete und etwaige Zeugen/Zeuginnen zu hören. Die Anhörung des Retters/der Retterin und des/der Geretteten kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.

(3) Zur Feststellung, ob für den Geretteten/die Gerettete und den Retter/die Retterin Lebensgefahr bestanden hat, ist in nicht eindeutigen Fällen ein Sachverständiger/eine Sachverständige zu hören.

(4) Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige Stelle zu hören.

(5) Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der Anerkennung werden dem Ministerpräsidenten auf dem Dienstweg vorgelegt. Die Bezirksregierung nimmt zu dem Vorschlag Stellung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224; in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 113.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 19. Mai 2004.

Fn 4

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.