Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Aushändigung der Rettungsmedaille

(1) Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde aus.

(2) Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille einem anderen Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung händigt der/die zuständige Regierungspräsident/-in aus, sofern der Ministerpräsident nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224; in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 113.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 19. Mai 2004.

Fn 4

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.