Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.1.2006 (GV. NRW. S. 89), in Kraft getreten am 1. März 2006.

 

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 286, in Kraft getreten am 16.6.2004.
Aufgehoben durch VO v. 2.1.2006 (GV. NRW. S. 89), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.