Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.1.2006 (GV. NRW. S. 89), in Kraft getreten am 1. März 2006.

 

§ 5

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 286, in Kraft getreten am 16.6.2004.
Aufgehoben durch VO v. 2.1.2006 (GV. NRW. S. 89), in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.