Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 38 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufung einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.