Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Prüfung (Zwischen- und Abschlussprüfung) maßgebenden Termine im Jahr fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen kann diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (siehe § 1 Abs. 3) übertragen werden.

(2) Die Zuständige Stelle gibt diese Termine nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) einschließlich der Anmeldefristen durch Veröffentlichung mindestens drei Monate vorher bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.