Historische SGV. NRW.

8 / 37

Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für
die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. der die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. der an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das in Form eines Ausbildungsnachweises vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen können wegen der Gefahrengeneigtheit des Ausbildungsberufes in Abhängigkeit von der Schwere der Behinderung nur dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen des Ausbildungsberufes trotz Behinderung erfüllen. Die Feststellung der Behinderung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.