Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Nach der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile:

- in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung)

- in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).

(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn in einem oder mehreren Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(4) Eine erforderliche mündliche Prüfung soll vor der Fertigkeitsprüfung durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.