Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden durchgeführt; das Prüfungsergebnis wird vom gesamten Prüfungsausschuss festgestellt. Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

(2) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass jedes Prüfungsausschussmitglied die Leistungen der einzelnen Prüflinge objektiv bewerten kann.

(3) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, deren Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 2 Abs. 2) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(4) Bei Prüfungsleistungen, deren Endergebnis zu bewerten ist, sowie bei der schriftlichen Prüfung kann der Prüfungsausschussvorsitzende im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Aufsichtsführung während der Erstellung der Prüfungsleistungen regeln.

(5) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(6) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss abzunehmen.

(7) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.