Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis (Bestanden/Nichtbestanden) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung. Im Kenntnisteil sind die Ergebnisse für schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen im jeweiligen Prüfungsbereich gegebenenfalls nach der Gewichtung zusammenzufassen.

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Abs. 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (siehe § 9 der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung).

(4) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsgebieten (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.