Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers

- den Ausbildungsberuf

- die Zeit der Ausbildung

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.