Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind (§ 21 Abs. 4).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fünfter Anschnitt
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.