Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, so kann diese auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt werden. Diese Regelung gilt nur sofern der Antragsteller sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung der Prüfungsstücke ausgesprochen wurde.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.