Historische SGV. NRW.
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§ 25
Zweck und Zeitpunkt
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der § 7 (Prüfungstermine) und § 10 (Anmeldung zur Prüfung) gelten entsprechend.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |