Historische SGV. NRW.

28 / 37

Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 28
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.