Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.02.2003 13:33:04.

 

§ 3 (Fn 3)

(1) Der Innenminister unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Die Kommission unterrichtet das nach § 2 Abs. 1 bestellte Gremium über die von ihr gefaßten Beschlüsse.

(2) Der Innenminister unterrichtet die Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene (§ 5 Abs. 5 Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 3 Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz unterrichtet er die Kommission spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen über seine abschließende Entscheidung. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der Innenminister diese unverzüglich zu veranlassen.

(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und drei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem in § 2 genannten Gremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, daß ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode, endet. Das in § 2 genannte Gremium bestellt aus den Mitgliedern der Kommission den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in § 2 genannten Gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(4) Beschlüsse der Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine Arbeitsaufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 146, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1979 (GV. NW. S. 472), § 15 VSG NW v. 21. 7. 1981 (GV. NW. S. 406), Gesetz v. 4. 11. 1986 (GV. NW. S. 679). Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung des Verfassungsschutzes und seiner Kontrollorgane vom 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 2

§ 2 geändert durch § 15 VSG NW v. 21. 7. 1981 (GV. NW. S. 406); in Kraft getreten am 31. Juli 1981.

Fn 3

§ 3 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1979 (GV. NW. S. 472); in Kraft getreten am 12. Juli 1979, 4. 11. 1986 (GV. NW. S. 679); in Kraft getreten am 28. November 1986.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 21. März 1969.