Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2002 10:58:21.

 

§ 2 (Fn 3)

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörde bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 sowie den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht oder

b) innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

(4) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95, geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 100).

Aufgehoben durch Neufassung v. 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130).

Fn 2

§ 23 (bisher 18) berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 3

§§ 1-5 neu eingefügt, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 4

Die bisherigen §§ 1-28 werden §§ 6-33, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 5

§§ 7, 10-15, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 30, 31 u. 32 Abs. 1 geändert GV. NRW 2002 S. 100

Fn 6

§ 32 (bisher 27) Abs.2 entfällt

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.