Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2002 10:58:21.

 

§ 3 (Fn 3)

(1) Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang ein beantragter Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder im Falle des Satzes 3 innerhalb der dort vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95, geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 100).

Aufgehoben durch Neufassung v. 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130).

Fn 2

§ 23 (bisher 18) berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 3

§§ 1-5 neu eingefügt, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 4

Die bisherigen §§ 1-28 werden §§ 6-33, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 5

§§ 7, 10-15, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 30, 31 u. 32 Abs. 1 geändert GV. NRW 2002 S. 100

Fn 6

§ 32 (bisher 27) Abs.2 entfällt

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.