Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2002 10:58:21.

 

§ 12 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

(3) Das Innenministerium kann in einzelnen Fällen die Fristen des Absatzes 2 verlängern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95, geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 100).

Aufgehoben durch Neufassung v. 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130).

Fn 2

§ 23 (bisher 18) berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 3

§§ 1-5 neu eingefügt, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 4

Die bisherigen §§ 1-28 werden §§ 6-33, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 5

§§ 7, 10-15, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 30, 31 u. 32 Abs. 1 geändert GV. NRW 2002 S. 100

Fn 6

§ 32 (bisher 27) Abs.2 entfällt

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.