Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2002 10:58:21.

 

§ 15 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde anzubringen. Will die Gemeinde der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.

(2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder der Eintragungsberechtigte entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95, geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 100).

Aufgehoben durch Neufassung v. 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130).

Fn 2

§ 23 (bisher 18) berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 3

§§ 1-5 neu eingefügt, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 4

Die bisherigen §§ 1-28 werden §§ 6-33, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 5

§§ 7, 10-15, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 30, 31 u. 32 Abs. 1 geändert GV. NRW 2002 S. 100

Fn 6

§ 32 (bisher 27) Abs.2 entfällt

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.