Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:07:09.

 

§ 5

Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine besondere staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einem Rettungswerk das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1951 S. 128 / GS. NW. S. 137.Aufgehoben durch Gesetz vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 18. Oktober 1951.