Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:07:09.

 

§ 6

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung der Ministerpräsident.

(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.

Die Verleihung der Rettungsmedaille ist im Ministerialblatt, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt des zuständigen Regierungspräsidenten bekanntzumachen.

(3) Vorschläge für die Anerkennung von Rettungstaten werden von dem Regierungspräsidenten unterbreitet, in dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1951 S. 128 / GS. NW. S. 137.Aufgehoben durch Gesetz vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 18. Oktober 1951.