Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2004 10:15:51.

 

§ 1

(1) Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

1. Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters und des Geretteten.

2. Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

3. Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat.

4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch

a) einen Ausländer oder

b) den Bewohner eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn in diesem Land die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

(2) Für ein erfolgloses Rettungswerk (§ 3 des Gesetzes) gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.