Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2004 10:15:51.

 

§ 2

(1) Die Rettungsmedaille besteht aus einer Silberlegierung und hat einen Durchmesser von 3,3 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen mit der Umschrift ,,Nordrhein-Westfalen" und auf der Rückseite die Worte ,,Für Rettung aus Gefahr".

(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist. Zu der Rettungsmedaille gehört als Miniatur eine kleine Schleife in den Farben des Bandes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.