Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2004 10:15:51.

 

§ 3

(1) Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde aus. Wird daneben eine Geldbelohnung gewährt, so überreicht der Ministerpräsident auch diese.

(2) Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille und der daneben gewährten Geldbelohnung im Einzelfall einem anderen Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung und eine daneben gewährte Geldbelohnung händigt der zuständige Regierungspräsident aus, sofern der Ministerpräsident im Einzelfall keine andere Regelung trifft.

(4) Die Bekanntmachung über die Verleihung der Rettungsmedaille gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt durch den Ministerpräsidenten, die über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.