Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2004 10:15:51.

 

§ 4

(1) Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt durchzuführen, in deren Gebiet die Rettung erfolgt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder der Retter oder Gerettete seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 Nrn. 2-4). Ermittlungen im Ausland führt der Regierungspräsident auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(2) Zur Klärung des Sachverhalts sind der Retter, der Gerettete und etwaige Zeugen zu hören. Die Anhörung des Retters und des Geretteten kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.

(3) Zur Feststellung,

a) ob für den Geretteten und den Retter Lebensgefahr bestanden hat oder

b) ob das Rettungswerk erfolgreich war,

ist in nicht eindeutigen Fällen ein Sachverständiger zu hören.

(4) Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt in jedem Falle das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige Stelle zu hören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.