Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2004 10:15:51.

 

§ 5

Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der Anerkennung sind auf dem Dienstweg dem Ministerpräsidenten vorzulegen. Der Vorschlag ist mit einer Äußerung darüber zu verbinden, ob Gründe für die Gewährung einer Geldbelohnung vorliegen. Der Regierungspräsident hat zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.