Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 15
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte,
2. gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte,
3. vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte,
4. befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte,
5. ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 - 6 Punkte,
6. mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte,
7. ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung,
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
1. 14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut,
2. 11,50 - 13,99 Punkte:
gut,
3. 9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend,
4. 6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend,
5. 4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend,
6. 1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft,
7. 0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.
In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164). |
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