Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 13:00:55.

 

§ 4

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch den Regierungspräsidenten mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 2060.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993.