Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.01.2003 12:26:42.

 

§ 2 (Fn 2)
Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) erforderlich ist, die Aufgaben

1. die gegenwärtige und künftige Entstehung von Reststoffen und Abfällen sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Entsorgung zu ermitteln,

2. für mittelständische Unternehmen betreibende Mitglieder im Sinne von § 5 Nrn. 1 und 2 Planungs- und Verfahrenskosten als Vorlaufkosten bei der Errichtung von Entsorgungsanlagen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zu übernehmen,

3. allgemein zugängliche Entsorgungsanlagen zu errichten und zu betreiben, soweit Abfallerzeuger oder Entsorgungsunternehmen nicht selbst diese Anlagen errichten und betreiben,

4. auf dem Gebiet der Vermeidung und Verwertung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 LAbfG erforderlich ist, zu beraten sowie aus- und fortzubilden,

5. die Entwicklung neuer Technologien zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 LAbfG erforderlich ist, zu fördern.

(2) Unbeschadet der ordnungsrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden sowie ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten hat der Verband, soweit er sich dazu bereit erklärt, Maßnahmen zu erfüllen,

1. zur Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 BBodSchG sowie

2. zur Sanierung solcher Altlasten mit dem Ziel der Wiedernutzbarmachung von Grundstücken.

Es muss sich um Maßnahmen handeln

1. zur Abwehr von Gefahren aus Altlasten,

a) die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden oder

b) über deren Beseitigung mit dem Ordnungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entspricht, oder

c) im Vorgriff auf eine spätere Feststellung der Ordnungspflicht eines Handlungsstörers (§ 17 Ordnungsbehördengesetz) oder

d) zu deren Durchführung ein Ordnungspflichtiger nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist oder

e) auf Grundstücken, bei denen die Ordnungspflicht im Wege des Erwerbs vor dem 31. Dezember 1990 auf die Gemeinde oder den Kreis übergegangen ist,

oder

2. zur Sanierung von Altlasten, um Grundstücke, auf denen Maßnahmen nach Nr. 1 durchgeführt werden, einer von der Gemeinde angestrebten Nutzungsart zuzuführen, soweit diese Aufwendungen und die angestrebte Nutzungsart in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die zuständige Behörde hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert und für Gemeinden und Kreise mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft zehn vom Hundert der entstehenden Kosten. Der Verband kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von Satz 2 Nr. 2 mit einem höheren Vomhundertsatz als nach Satz 4 festlegen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags fest, welche Gemeinden und Kreise als mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft ausgestattet anzusehen sind.

(3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c durchführt, wandelt sich die ursprüngliche Ordnungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Satz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) für Altlastensanierungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Ordnungspflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3 in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt daß

1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören,

2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,

3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens nicht zu entnehmen waren,

4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß Eigentümer oder dinglich Berechtigte zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs Verunreinigungen des Bodens bekannt waren,

5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Verunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

(5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 268, ber. S. 355, geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz (Artikel 2) vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

§ 2, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§§ 39 und 43 geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 2a eingefügt durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 5

§ 3 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 6

§§ 5, 8 Abs. 4, 9 und 10 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 7

§§ 11, 12, 14, 15 und 16 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 8

§§ 18, 19 und 21 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 9

§§ 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 10

§§ 31, 32, 33 und 35 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 11

§ 46 gestrichen mit Wirkung vom 14. März 1995 durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139).

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1988.