Historische SGV. NRW.

18 / 48

Aufgehoben am 07.01.2003 12:26:42.

 

§ 17 (Fn 2)
Sitzungen der Delegiertenversammlung,
Beschlussfassung

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Vorstandsmitglieder und die Ersatzdelegierten und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim.

(2) Die oder der Verbandsvorsitzende leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dürfen an den Sitzungen teilnehmen; die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend und alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(5) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist.

(6) Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden und die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(7) Die kommunalen Spitzenverbände, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen und der Westdeutsche Handwerkskammertag können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Nach näherer Bestimmung in der Satzung können Mitglieder des Verbandes oder deren Beauftragte als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 268, ber. S. 355, geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz (Artikel 2) vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

§ 2, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§§ 39 und 43 geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 2a eingefügt durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 5

§ 3 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 6

§§ 5, 8 Abs. 4, 9 und 10 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 7

§§ 11, 12, 14, 15 und 16 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 8

§§ 18, 19 und 21 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 9

§§ 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 10

§§ 31, 32, 33 und 35 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 11

§ 46 gestrichen mit Wirkung vom 14. März 1995 durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139).

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1988.