Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.07.2004 14:40:34.

 

§ 7
Vorbehalt

Die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, in der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage oder in der Erlaubnis der Abwassereinleitung von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, insbesondere weitere Zustands- und Funktionskontrollen, die Ermittlung weiterer Betriebskenndaten, die Selbstüberwachung weiterer Inhaltsstoffe im Abwasser oder eine größere Häufigkeit dieser Vorgänge zu fordern, bleibt unberührt. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde den Umfang der Selbstüberwachung verringern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 494.Aufgehoben durch VO vom 25.5.2004 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 77.