Historische SGV. NRW.
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§ 3
Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtungen zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Dabei ist bei vollstationären Pflegeheimen eine durchschnittliche Auslastung von 95%, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege von 90% und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege von 85% zugrunde zu legen. Bei der Tages- und Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von 5 Tagen in der Woche auszugehen.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 15.10.2003 ( GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003. |
SGV. NW. 820. |
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SGV. NW. 820. |
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siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205). |