Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.11.2001 13:26:39.

 

§ 1

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:

Für Unternehmen, die

1.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,


48,2 Pfennige;

2.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern betreiben,


33,6 Pfennige;

3.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100000 Einwohnern betreiben,


26,0 Pfennige;

4.

überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,

25,5 Pfennige.

(2) Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts-und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10 vom Hundert übersteigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 177.Aufgehoben durch Neufassung v. 6.11.2001 (GV. NRW. S. 801).

Fn 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1996.