Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.08.2001 13:49:06.

 

§ 22 (Fn 3, 4)

(1) Die Erlaubnis nach § 21 ist nach dem Muster der Anlage 4 auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin (Anlage 4)

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat und

2. die zur Ausübung des Berufs erforderliche Gesundheit und Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als ,,Assistent(in) in der Zytologie" gilt als Erlaubnis nach § 21.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung/Erlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(4) Die Erlaubnis nach § 21 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung eine abgeschlossene Ausbildung als Zytologie-Assistent(in) erworben haben, wenn der Ausbildungs- und Kenntnisstand gleichwertig ist.

(5) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

(6) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Gesundheit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.

(7) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können auf Antrag ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(8) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung ist kurzfristig, spätestens 4 Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser 4 Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 5 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 574, geändert durch Art. II d. VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582), § 23 Abs. 1 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136), Art. II Nr. 1 d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224).Aufgehoben! Die APOfAZy ist aufgrund von Bundesrecht gegenstandslos geworden.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 22 Abs. 3 geändert durch § 23 Abs. 1 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.

Fn4

§ 22 Abs. 5 bis 8 angefügt durch Art. II Nr. 1 d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn5

§§ 24, 25 und 26 geändert durch Art. II d. VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582); in Kraft getreten am 17. November 1990.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 28. November 1989.