Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.

 

§ 4
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.

(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§ 65 Abs. 1 LRG NW)

Betriebserträge

Außerordentliche Erträge

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen

Sachaufwendungen

Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesrundfunkgesetz (§ 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 1)

Abschreibungen, Steuern

Außerordentliche Aufwendungen

Abführungen an den WDR gemäß § 65 Abs. 2 LRG NW

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Mittelaufbringung

Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen

Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)

b) als Mittelverwendung

Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan

Investitionen in das Sachanlagevermögen

Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 4

§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.

Fn 5

§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.

Fn 7

§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002