Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.04.2003 12:58:02.

 

§ 3 (Fn 6, 7)
Zuweisung

(1) Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). 90 v.H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v.H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel. Für die einzelne Gemeinde wird eine durch die Anwendung des Flächenschlüssels sich ergebende Erhöhung des Zuweisungsschlüssels auf höchstens 25 v.H. eines Zuweisungsschlüssels, der allein nach dem Einwohnerschlüssel berechnet würde, begrenzt. Die übersteigenden Anteile werden auf alle übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel verteilt.

(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem Flächenschlüssel ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik jeweils zuletzt fortgeschriebene und veröffentlichte Stand zugrunde zu legen.

(3) Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nrn. 1 bis 6 genannten ausländischen Flüchtlinge

1. in den Fällen der Nummer 1 längstens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages,

2. in den Fällen der Nummern 2 bis 4 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise,

3. in den Fällen der Nummern 5 bis 6 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung,

anzurechnen. Außerdem ist der Bestand der Ausländer, denen die Landesregierung unter Bezugnahme auf diesen Satz generell eine Bleibemöglichkeit einräumt, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 3 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg zuletzt fortgeschriebenen und jeweils auf der Grundlage des Bestandes zum Stichtag 1. 7. bereinigten Statistik zu entnehmen. Die Zahl der nach Satz 2 und § 2 Nrn. 4 bis 6 anzurechnenden Ausländer ist die von den Gemeinden jeweils zum Stichtag 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. erhobene und bis zum 15. des Erhebungsmonats der Bezirksregierung Arnsberg neu gemeldete Zahl. Der maßgebliche Personenkreis wird vom Innenministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(4) Bei der Zuweisung sind von den Aussiedlern im Sinne von § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) in der jeweils geltenden Fassung diejenigen zur Hälfte anzurechnen, die nur vorläufig entweder in Übergangsheimen oder in Notunterkünften untergebracht sind, weil sie noch nicht mit Wohnraum versorgt werden können. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Bei der Zuweisung an Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, sind die damit verbundenen Belastungen zu berücksichtigen. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Umfang und Dauer der Entlastung; die Aufnahmeverpflichtung aller übrigen Gemeinden erhöht sich entsprechend deren Zuweisungsschlüssel.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 214, geändert durch Gesetz v. 26. 5. 1988 (GV. NW. S. 214), 29. 1. 1991 (GV. NW. S. 13), durch § 30 GTK v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 380), Gesetz v. 25. 3. 1993 (GV. NW. S. 102), Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungs-Gesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087), 18. 2. 1997 (GV. NW. S. 24), Artikel 64 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Aufgehoben durch Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 4

Übergangsregelung zu § 2 s. Art. 4 d. Gesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087).

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 64 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1991 (GV. NW. S. 13); in Kraft getreten am 1. Februar 1991, 25. 3. 1993 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. April 1993, 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 7

Übergangsbestimmungen zu § 3 s. a. Art. II d. Gesetzes v. 25. 3. 1993 (GV. NW. S. 102).

Fn 8

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 9

§ 7 Abs. 2 und 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.