Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Erlasse der obersten Landesbehörden (Fn 2) und die durch dieselben bestätigten und genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter ... (Fn 3) mit rechtsverbindlicher Kraft bekanntgemacht, wenn sie betreffen:
1. die Verleihung des Enteignungsrechts;
2. die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee- und Wegebau- und Unterhaltungsmaterialien;
3. (Fn 3);
4. die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Meliorationen durch Entwässerung und Bewässerung;
5. die Erteilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen sowie die Statuten der Unternehmer;
6. die Reglements für die öffentlichen und Privat-Feuersozietäten;
7. die Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kreditinstitute;
8. die Einrichtung der Landesfürsorgeverbände (Fn 4) und des Korrigendenwesens;
9. die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber.
(2) Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die Gesetzsammlung bekanntgemacht worden sind.
PrGS. S. 357 / PrGS. NW. S. 2. |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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geändert auf Grund des § 37 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht v. 14. 7. 1924 (PrGS. S. 210), i. d. F. der Bek. v. 30. 5. 1932 (PrGS. S. 207). |