Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen; enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Wirksamkeit mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Blattes, welches den Erlaß verkündet, ausgegeben worden ist.
PrGS. S. 357 / PrGS. NW. S. 2. |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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geändert auf Grund des § 37 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht v. 14. 7. 1924 (PrGS. S. 210), i. d. F. der Bek. v. 30. 5. 1932 (PrGS. S. 207). |