Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 4

(1) Jede Leiche muss innerhalb von 120 Stunden, sie darf jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden.

(2) Die Bestattungsfrist verlängert sich, wenn der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles nicht vor Ablauf von 120 Stunden nach dem Tode vornehmen kann, um bis zu 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Eintragung.

(3) Die Bestattungsfrist verlängert sich außerdem in Ortschaften, in denen an bestimmten Tagen Bestattungen nicht vorgenommen werden, um die innerhalb des Bestattungszeitraums (Absatz 1) liegenden Tage, sofern die örtliche Ordnungsbehörde nicht aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.