Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 10

(1) Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt zusätzlich folgendes:

1. Die Leiche darf weder gewaschen noch aus- oder angekleidet werden. Soll die Leiche aus besonderen Gründen gewaschen werden, so darf dies nur mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde geschehen. Die Leiche ist in diesem Fall mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu waschen.

2. Zur Einsargung ist die Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken.

3. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg zu legen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

4. Der Sarg ist sofort zu verschließen. Er darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde wieder geöffnet werden.

5. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muss der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden. Das Ausstellen der Leiche im Sterbehaus ist unzulässig.

6. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.