Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 12

(1) Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig.

(2) Hat die oder der Bestattete bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass im Zeitpunkt des Todes eine solche Krankheit bestanden hat, kann die Genehmigung mit besonderen Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich seuchenhygienischer Mindestliegezeiten und zu beachtender Schutzmaßnahmen verbunden werden.

(3) Die seuchenhygienischen Schutzmaßnahmen sind auch zu treffen, wenn die Ausgrabung richterlich in einem Gerichtsverfahren oder in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angeordnet wird.

(4) Bei der Wiederbestattung sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

III. Beförderung von Leichen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.